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BA lIb2 AVPriv 3.2.2002 /Anlage 13
Bundesanstalt für Arbeit
Hauptstelle
"Au-pair-Info für deutsche Gastfamilien"
1. Au-pairs
Au-pairs sind junge Menschen, die als Gegenleistung
für eine begrenzte Mitwirkung an den laufenden familiären Aufgaben
(leichte Haushaltsarbeiten, Kinderbetreuung) in Familien aufgenommen werden,
um insbesondere ihre Sprachkenntnisse zu vervollständigen und ihre
Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern.
Das vom Europarat 1969 verabschiedete "Europäische
Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung" ist von der Bundesrepublik
Deutschland nicht ratifiziert worden und hat somit hier keinen Rechtscharakter
angenommen. Die wesentlichen Kriterien dieses Abkommens sind aber auch
in der Bundesrepublik Deutschland als maßgeblich anerkannt. Sie
und die bestehenden Usancen lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen
(siehe dazu das Merkblatt "Au-pair" bei deutschen Familien):
- Mindestalter grundsätzlich 17 Jahre; Minderjährige benötigen
eine schriftliche EinverständnisErklärung der gesetzlichen
Vertreter.
- Integration in die Gastfamilie,
- Mitwirkung insbesondere bei leichten Haushaltsarbeiten und bei der
Kinderbetreuung einschließlich Babysitting (insgesamt grundsätzlich
nicht mehr als 5 Stunden täglich).
- Gewährung von mindestens einem freien Tag pro Woche (der mindestens
einmal monatlich auf einen Sonntag fällt) und von mindestens vier
freien Abenden pro Woche,
- Freistellung für Sprachkurse, Religionsausübung, kulturelle
Veranstaltungen und Exkursionen,
- bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen (bei kürzerer Tätigkeit
als ein Jahr:2 Werktage pro vollem Monat),
- Versicherung durch die Gastfamilie für den Fall der Krankheit,
Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls.
- Zahlung eines bestimmten betrages als Taschengeld (zur Zeit üblicherweise
260 Euro monatlich,und zwar unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit,
- angemessene Unterkunft (grundsätzlich eigenes Zimmer in der Familienwohnung)
und Verpflegung durch die Gastfamilie.
- Abschluss eines schriftlichen Vertrages über die gegenseitigen
Rechte und Pflichten.
Das Au-par-Verhältnis unterliegt den Vorschriften
über die Anwerbung, Arbeitsvermittlung und Arbeitserlaubnis, jedoch
nach übereinstimmender Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger
und des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung grundsätzlich
nicht der Sozial-Versicherungspflicht.
2. Anwerbung und Vermittlung von Au-pairs
Jede angehende Au-pair-Gastfamilie darf Au-pairs,
die Staatsangehörige von EU-/EWR-Mitgliedstaaten* sind, selbst anwerben.
Es besteht insoweit keine Verpflichtung, einen Vermittler in Anspruch
zu nehmen. Die Anwerbung eines Nicht-EU-/EWR-Au-pairs
durch die Gastfamilie ist dagegen unzulässig. Die Gastfamilie
muss in diesem Fall einen Vermittler einschalten.
Sowohl angehende EU-/EWR-Aupairs als auch Nicht-EU-/EWR-Au-pairs
dürfen sich eine Gastfamilie selbst suchen, müssen also keinen
Vermittler einschalten. Bei Nicht-EU-/EWR-Au-pairs muss es sich um eine
echte Initiativbewerbung handeln. Der Anstoß zu der Bewerbung darf
daher nicht von der
Gastfamilie ausgehen.
Die Au-pair-Vermittlung sowohl von und nach anderen
EU-/EWR - Staaten als auch von und nach Nicht-EU-/EWR-Staaten wird in
der Bundesrepublik Deutschland fast ausschließlich von privaten
Vermittlern durchgeführt. Diese benötigen für Ihre Vermittlungstätigkeit
eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit, die auf Antrag vom zuständigen
Landesarbeitsamt erteilt wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt
sind. Für die Vermittlung von und nach Nicht-EU-/EWR-Staaten ist
eine besondere Erlaubnis erforderlich. Bei Inanspruchnahme eines privaten
Vermittlers sollte daher unbedingt darauf geachtet werden, dass dieser
die entsprechende Erlaubnis besitzt.
Auch Vermittler mit Sitz im Ausland dürfen
nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie eine deutsche Erlaubnis
zur Arbeitsvermittlung besitzen. Das kann nur bei Vermittlern mit Sitz
im EU-/EWR-Ausland der Fall sein, da Vermittlern mit Sitz im Nicht-EU-/EWR-Ausland
keine Erlaubnis erteilt wird.
Die Au-pair-Vermittler müssen sowohl den
von ihnen vermittelten Au-pairs alls auch den Gastfamilien bei Problemen
persönlich zur Verfügung stehen (Auflage der Bundesanstalt für
Arbeit). Es empfliehlt sich daher, auch in den Fällen einen Vermittler
in Anspruch zu nehmen, in denen dies
nicht vorgeschrieben ist.
*Andere EU-/EWR-Staaten sind: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich,
Griechenland, Großbritannien, Italien, Irland, Island, Liechtenstein,
Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österrich, Portugal, Schweden und
Spanien.
3. Vergütung für die Arbeitsvermittlung
Ein privater Au-pair-Vermittler darf von den Beteiligten
für die Vermittlung eine Vergütung verlangen oder entgegennehmen.
Verlangt er eine Vergütung nur vom Au-pair, darf diese höchstens
150 Euro betragen (+15 Euro Pauschale für Auslagen des Vermittlers).
Verlangt er eine Vergütung sowohl vom Au-pair als auch von der Gastfamilie,
darf die Vergütung des Au-pairs ebenfalls höchstens 150 Euro
betragen; die Gesamtvergütung darf nicht höher sein als
12% des
dem Au-pair zustehenden Entgeltes (für längstens 12 Monate).
Das bedeutet, dass von der Au-pair-Gastfamilie höchstens der Differenzbetrag
zwischen dem Höchstbetrag und dem vom Au-pair zu zahlenden Betrag
verlangt werden darf.
Beispiel 1
(Au-pair soll 150 Euro, die Gastfamilie 12% zahlen.
Das Arbeitsentgelt (Taschengeld, freie Unterkunft und Verpflegung etc.)
beträgt 550 Euro monatlich. Die Vermittlung erfolgt für 12 Monate.)
6.600 Euro Jahresarbeitsentgelt (12 x 550 Euro)
792 Euro Höchstbetrag der Gesamtvergütung (12% von 6.600 Euro)
792 Euro 150 Euro 12 % von 6.600 Eurovom Au-pair zu zahlen
942 Euro Höchstbetrag um 150 Euro überschritten
642 Euro von der Gastfamilie zu zahlen (792 Euro - 150 Euro)
Beispiel 2
(Au-pair soll 110 Euro, die Gastfamilie 10% zahlen.
Arbeitsentgelt wie Beispiel 1. Die Vermittlung erfolgte für 10 Monate.)
5.500 Euro Arbeitsentgelt (10x 550 Euro)
660 Euro Höchstbetrag der Gesamtvergütung (12% von 5.500 Euro)
550 Euro 110 Euro 10 % von 5.500 Eurovom Au-pair zu zahlen
660 Euro Höchstbetrag nicht überschritten
550 Euro von der Gastfamilie zu zahlen (10% von 5.500 Euro)
Zu den Vergütungen kommt ggf. noch die Mehrwertsteuer
hinzu. Vorschüsse auf die Vergütung dürfen nicht erhoben
werden. Die Vergütung wird erst dann geschuldet, wenn der Au-pair-Vertrag
rechtswirksam zustande gekommen ist. Bei einem Nicht-EU-/EWR-Au-pair ist
dies erst dann der Fall, wenn die erforderliche Arbeitserlaubnis erteilt
wurde.
Verlangt der Vermittler vom Au-pair keine Vergütung,
kann er mit der Gastfamilie die Höhe und die Fälligkeit etc.
der von ihr zu zahlenden Vergütung frei vereinbaren.
Für Au-pair-Vermittler, die ihre Erlaubnis vor
dem 1.8.94 erhalten haben, gelten andere Regelungen (Auskunft hierüber
erhalten Sie ggf. beim zuständigen Landesarbeitsamt).
4. Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis
Eine Arbeitserlaubnis benötigen nur Au-pairs,
die Staatsangehörige von Nicht-EU-/EWR-Staaten sind. Sie wird auf
Antrag vom örtlich zuständigen Arbeitsamt erteilt. Die Arbeitserlaubnis
muss nach der Einreise, aber noch vor der Arbeitsaufnahme eingeholt
werden. Kam das Au-pairverhältnis durch unerlaubte Arbeitsvermittlung
oder Anwerbung zustande, wird die Arbeitserlaubnis versagt.
Die Arbeitserlaubnis kann nur bis zu einer Geltungsdauer
von einem Jahr erteilt werden und nur an Au-pairs unter 25 Jahren und
nur für eine Beschäftigung in Familien**, in denen Deutsch als
Muttersprache gesprochen wird (grundsätzlich muss mindestens ein
erwachsenes Familienmitglied Deutsche(r) sein***). Eine wiederholte Zulassung
ist nicht möglich.
Eine Aufenthaltserlaubnis benötigen alle
Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten. Sie wird grundsätzlich allen
Personen erteilt, die eine Arbeitserlaubnis erhalten können. Au-pairs
aus EU-/EWR-Staaten benötigen eine " Aufenthaltserlaubnis-EG
".
_______________________________
** Als Familie zählen Ehepaare mit oder ohne Kind sowie unverheiratete
Paare oder Alleinerziehende mit Kind
im gemeinsamen Haushalt.
*** Es können auch Familien zugelassen werden, die aus einem deutschsprachigen
Land oder Landesteil stammen und in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, in Ausnahmefällen
auch ausländische Familien,
in denen Deutsch die Umgangssprache ist.
BA llb2 AVPriv 4.2.2002 /Anlage
14 Bundesanstalt für Arbeit Hauptstelle
"Für das Au-Pair!"
I. Die Aufgaben eines Au-pairs
Die täglichen Aufgaben eines Au pairs sind sehr unterschiedlich. Sie hängen ganz von der
Eigenart und dem Lebensstil der Familie ab, die das Au pair bei sich aufgenommen hat.
Zum Alltag eines Au-pairs gehört im Allgemeinen:
- Leichte Hausarbeiten zu verrichten, also mitzuhelfen, die Wohnung sauber und in Ordnung
zu halten sowie die Wäsche waschen und bügeln;
- das Frühstück und einfache Mahlzeiten zuzubereiten;
- die jüngeren Kinder zu betreuen, das heißt, sie zu beaufsichtigen und auf dem Weg in
den Kindergarten oder in die Schule oder zu bestimmten Veranstaltungen zu begleiten,
mit ihnen spazieren zu gehen oder zu spielen;
- das Haus bzw. die Wohnung zu hüten und die Haustiere zu betreuen.
Nicht zu den Aufgaben eines Au-pairs gehört die Kranken- und Altenpflege (Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger).
II. Rechte und Pflichten
Das „Europäische Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung“ enthält Rahmenvorschriftenüber die Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Sprachunterricht, die soziale Sicherung
sowie über die Rechte und Pflichten der Gastfamilie und des Au pairs. Dieses Abkommen
wurde zwar von der Bundesrepublik Deutschland nicht bestätigt, es wird jedoch im Allgemeinen
danach verfahren. Dazu kommen, da man das Au-pair-Verhältnis in Deutschland
schon seit vielen Jahren kennt, gewisse Gepflogenheiten:
Dauer des Au-pair-Verhältnisses
Zumeist werden Au pairs für die Dauer von 10 bis 12 Monaten in die Familie aufgenommen.
In manchen Fällen kann der Aufenthalt auch kürzer sein. Bei Au pairs aus Nicht-EU-/
EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) oder aus den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland,
Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn muss der Au-pair-
Vertrag für mindestens 6 Monate geschlossen werden. Eine erneute Beschäftigung als Au
pair ist nicht möglich, auch wenn die Höchstdauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde.
Arbeits- und Freizeit
Die Aufgaben im Haushalt dürfen das Au pair grundsätzlich nicht mehr als 6 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich in Anspruch nehmen (einschließlich Babysitting). Soll diese Zeitdauer aus besonderem Anlass überschritten werden, ist eine vorherige Absprache notwendig. Die Überstunden müssen zeitlich ausgeglichen werden. Von der Familie kann verlangt werden, dass das Au pair die übertragenen Aufgaben in angemessener Zeit erledigt. Die Erledigung privater Angelegenheiten (z. B. das Sauberhalten und Aufräumen des eigenen Zimmers) zählt nicht als Arbeitszeit.
Die Einteilung der Arbeitszeit richtet sich nach den häuslichen Gewohnheiten und Bedürfnissen der Familie. Eine gewisse Regelmäßigkeit im Tagesablauf kann jedoch erwartet werden. Dem Au pair steht mindestens ein voller Ruhetag in der Woche zu (nicht notwendigerweise am Wochenende, mindestens ein Sonntag im Monat muss jedoch frei sein). Außerdem sind mindestens 4 freie Abende pro Woche zu gewähren.
Erholungsurlaub
Wird ein Au pair für ein volles Jahr in die Familie aufgenommen, steht ihm ein bezahlter Erholungsurlaub von der Dauer von 4 Wochen zu, ansonsten für jeden vollen Monat ein Urlaub von 2 Werktagen. Fährt die Familie selbst in den Urlaub, nimmt sie häufig das Au pair mit. In diesem Fall muss es dann jedoch auch gewisse Aufgaben und Verpflichtungen übernehmen (z.B. Betreuung der Kinder usw.). Ein Familienurlaub zählt für ein Au pair nur dann als eigener Urlaub, wenn lediglich unwesentliche Aufgaben übernommen werden müssen und keine Anwesenheitspflicht besteht. Fährt das Au pair nicht mit in den Familienurlaub, ist eine Beschäftigung bei einer anderen Familie (Nachbarn, Bekannte etc.) nicht zulässig.
Sprachkurs
Jedem Au pair ist die Möglichkeit zu geben, in seiner Freizeit an einem Deutsch- Sprachkurs teilzunehmen sowie kulturelle und geistig anregende Veranstaltungen zu besuchen. Für die Kosten des Sprachlehrgangs und der Veranstaltungen muss es selbst aufkommen.
Unterkunft und Verpflegung
Unterkunft und Verpflegung werden von der Familie unentgeltlich gestellt. Grundsätzlich steht dem Au pair ein eigenes Zimmer innerhalb der Familienwohnung zur Verfügung. Es nimmt an den gemeinsamen Mahlzeiten teil und erhält dasselbe Essen wie die Familienangehörigen. Wird eine bestimmte Ernährungsform gewünscht, sollte dies in der Bewerbung angegeben werden.
Taschengeld und Reisekosten
Im Vordergrund des Au-pair-Verhältnisses steht, die Sprachkenntnisse zu vervollständigen und das Allgemeinwissen durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern. Ein Au pair erhält daher keinen Arbeitslohn im üblichen Sinne, sondern lediglich ein sogenanntes Taschengeld. Es beträgt zur Zeit 260 Euro im Monat - unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit. Die Kosten für die An- und Rückreise trägt in der Regel das Au pair.
Kranken- und Unfallversicherung, Schwangerschaft
Auf jeden Fall muss für das Au-pair in Deutschland
eine Versicherung für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und
Geburt sowie eines Unfalls abgeschlossen werden. Alle Versicherungsbeiträge
gehen zu Lasten der Familie. Auf jeden Fall muss für das Au pair in Deutschland eine Versicherung für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls abgeschlossen werden. Alle Versicherungsbeiträge gehen zu Lasten der Familie.
Auflösung des Au-pair-Verhältnisses
Das Au-pair-Verhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Sofern keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann das Vertragsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit grundsätzlich nur im gegenseitigen Einvernehmen gelöst werden (Auflösungsvertrag). In den meisten Fällen einigen sich beide Seiten darauf, dass das Au pair so lange bleibt, bis es eine andere Familie gefunden hat. Liegt ein schwerwiegender Grund vor, kann fristlos gekündigt werden. Abgesehen davon dürfte es selbstverständlich sein, dass man sich nicht schon in den ersten Tage des Zusammenlebens trennt: der erste „Kulturschock“ (z.B. aufgrund der andersartigen Lebens- und Essensgewohnheiten) wird bei gutem Willen erfahrungsgemäß nach kurzer Zeit überwunden. Sollte dennoch ein harmonisches Zusammenleben nicht möglich sein, sollte die Au-pair-Agentur hierüber so bald wie möglich informiert werden. Sie wird versuchen, sich ein möglichst objektives Bild zu verschaffen und eine für beide Seiten annehmbare Lösung finden.
III. Bewerbung und Vermittlung
Das Mindestalter für Au pairs bei Beginn der Beschäftigung beträgt grundsätzlich 18 Jahre, bei Au-pairs aus anderen EU-/EWR-Staaten und aus der Schweiz 17 Jahre. Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Au pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) und aus den EUMitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn dürfen bei Beginn der Beschäftigung höchstens 24 Jahre alt sein. Auch verheiratete Bewerber(innen) können zugelassen werden.
Es wird erwartet, dass Grundkenntnisse der deutschen Umgangssprache vorhanden sind. Interessentinnen bzw. Interessenten sollten ihre Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf) sorgfältig und genau in deutscher Sprache abfassen und ein ansprechendes Passbild beifügen (bitte auf dem Lebenslauf befestigen). Viele Au-pair- Agenturen verlangen darüber hinaus das Ausfüllen eines Fragebogens. Alle Angaben müssen wahrheitsgemäß sein.
Bei der Vermittlung wird die Au-pair-Agentur die Vorstellungen der Familie und der Bewerberin bzw. des Bewerbers soweit wie möglich berücksichtigen. Das Angebot an interessierten Familien ist in der Bundesrepublik Deutschland im Allgemeinen groß.
Bei Bewerber(innen) aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) sowie aus
den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien
und Ungarn müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
In der Gastfamilie muss wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche
Staatsangehörigkeit bzw. die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staates oder der
Schweiz besitzen. In der Gastfamilie muss Deutsch als Muttersprache gesprochen werden.
Möglich ist auch eine Tätigkeit in einer Familie, die aus einem deutschsprachigen Land oder
Landesteil stammt und in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, in besonderen
Ausnahmefällen auch in einer ausländischen Familie, in der Deutsch die Umgangssprache
ist. Die Bewerberin bzw. der Bewerber darf mit den Gasteltern nicht verwandt sein.
Soweit sich aus dem Freizügigkeits- oder Niederlassungsrecht der Europäischen Gemeinschaft
für das Au pair oder die in Deutschland lebenden Gasteltern aus EU-Mitgliedstaaten,
eines EWR-Staates oder der Schweiz günstigere Regelungen ergeben, sind diese zu beachten.
Au-pair-Agenturen mit Sitz in Deutschland dürfen von Au pairs für die Vermittlung eine Vergütung
von höchstens 150 Euro verlangen (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer).
Vorschüsse auf diese Vergütung dürfen nicht erhoben werden. Die Vergütung wird erst
dann geschuldet, wenn der Au-pair-Vertrag rechtswirksam zustande gekommen ist. Bei Au
pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) sowie aus den EUMitgliedstaaten
Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und
Ungarn ist dies erst dann der Fall, wenn der erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche
Arbeitserlaubnis-EU erteilt wurde.
IV. Einreise, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisbestimmungen
Au pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz)
Es wird ein Aufenthaltstitel (Visum/Aufenthaltserlaubnis) benötigt. Der Aufenthaltstitel muss vor der Ausreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (das ist die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland oder ein regional zuständiges Konsulat) in Form eines Visums beantragt werden*. Das Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den Wohnort der Gastfamilie zuständigen Ausländerbehörde und der Agentur für Arbeit. Das Visum muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt worden sein und sollte zur Vermeidung von Schwierigkeiten so rechtzeitig beantragt werden, dass diese Altersgrenze bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde nicht überschritten wird. Der Beginn der Beschäftigung laut Au-pair-Vertrag darf jedoch nicht später als 6 Monate nach Beantragung des Visums liegen. Außerdem darf das Au pair bei Beginn der Beschäftigung noch keine 25 Jahre alt sein (s.o. III).
Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde erteilt.
Sie setzt das Vorhandensein einer Zustimmung der Agentur für Arbeit voraus. Die
Aufenthaltserlaubnis muss vor Ablauf des Visums bei der zuständigen Ausländerbehörde
eingeholt werden. Die Au-pair-Beschäftigung darf erst nach der Erteilung des Aufenthaltstitels
(Visum/Aufenthaltserlaubnis), der ausdrücklich die Aufnahme einer Au-pair-Beschäftigung erlaubt, aufgenommen werden.
Für die Einreise und für die Dauer des vorgesehenen Aufenthalts ist ein gültiger Reisepass des Herkunftslandes erforderlich.
Au pairs aus den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn
Zur Einreise ist nur ein gültiger Personalausweis erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch (für den Fall eines Verlustes des Personalausweises), auch den Reisepass mitzunehmen. Nach der Einreise muss bei der in Deutschland örtlich zuständigen Agentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis-EU vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt werden. Erst nach Erteilung dieser Erlaubnis darf die Au-pair-Beschäftigung aufgenommen werden. Dabei ist zu beachten, dass das Au pair bei Beginn der Beschäftigung noch keine 25 Jahre alt sein darf. Von der örtlich zuständigen Melde- bzw. Ausländerbehörde wird von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt.
Au-pairs aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten sowie aus der Schweiz
Zur Einreise ist nur ein gültiger Personalausweis notwendig. Es empfiehlt sich jedoch (für den Fall eines Verlustes des Personalausweises), auch den Reisepass mitzunehmen. Von der in Deutschland örtlich zuständigen Melde- bzw. Ausländerbehörde wird von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt. Eine Arbeitserlaubnis-EU ist nicht erforderlich.
V. Zu guter Letzt
Es empfiehlt sich, nur eine Au-pair-Agentur in Anspruch zu nehmen, die sich verpflichtet, Ihnen während des Aufenthalts z. B. bei Schwierigkeiten mit der Gastfamilie beizustehen. Anderenfalls sind Sie unter Umständen in Deutschland auf sich allein gestellt.
Unter dem Dach der „Gütegemeinschaft Au pair e.V.“ haben sich Au-pair- Vermittlungsagenturen zusammengeschlossen, deren Vermittlungstätigkeit laufend kontrolliert wird. Neben der Vermittlung durch gewerbliche Vermittlungsagenturen wird die Au-pair- Vermittlung in Deutschland auch von konfessionellen Au-pair-Beratungs- und Vermittlungsorganisationen durchgeführt.
Bei Verstößen der Au-pair-Agentur gegen die unter III. angesprochenen Vergütungsvorschriften kann man sich an die zuständige Agentur für Arbeit oder an die zuständige Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit wenden.
In Notfällen soll zunächst versucht werden mit der Vermittlungsagentur Kontakt aufzunehmen. Für die Fälle, in denen das nicht möglich ist, vereinbarte die Gütegemeinschaft Au pair e.V. mit der Telefonseelsorge, dass deren Rufnummern für Au pairs zur Verfügung stehen (Notfallhotline: 0800-111-0-111 oder 0800-111-0-222). Diese Nummern sind ausschließlich für Notrufe bestimmt.
Wenn Sie sich entschlossen haben, als Au pair in die Bundesrepublik Deutschland zu kommen, gehen Sie aufgeschlossen auf Ihre Gastfamilie zu und teilen Sie mit ihr unvoreingenommen ihre Lebensgewohnheiten und Gepflogenheiten, die Sie ja in Deutschland kennen lernen möchten. Bemühen Sie sich ernsthaft und nachdrücklich um die Vervollständigung Ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache. Nehmen Sie sich vor, aus den vielen neuen und zum Teil ungewohnten, manchmal schwierigen, aber auch schönen Eindrücken eine wertvolle Lebenserfahrung zu gewinnen. Einem erfolgreichen Aufenthalt in Deutschland dürfte dann nichts im Wege stehen.
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* Angehörige bestimmter Staaten (z. B. USA) können ohne Visum einreisen. Bitte erkundigen Sie sich bei der Deutschen Botschaft bzw. dem Deutschen Konsulat.
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